rechtmäßiger Besitz
Rechtmäßig ist ein Besitz, der sich auf einen gültigen Titel gründet, also auf einen Rechtsgrund, der an sich geeignet wäre, das behauptete Recht zu verschaffen (§ 316 ABGB).
Wer eine Sache aufgrund eines Kaufvertrags übernommen hat, besitzt rechtmäßig, auch wenn der Verkäufer ausnahmsweise nicht berechtigt war. Wer sie gestohlen hat, besitzt unrechtmäßig, weil ihm jeder Titel fehlt.
Die Rechtmäßigkeit ist von der Redlichkeit und von der Echtheit des Besitzes getrennt zu beurteilen, auch wenn die Eigenschaften häufig zusammenfallen.
Praktische Bedeutung hat sie vor allem für die eigentliche Ersitzung, die einen rechtmäßigen, redlichen und echten Besitz verlangt (§ 1460 ABGB). Fehlt der Titel, kommt nur die uneigentliche Ersitzung mit erheblich längeren Fristen in Betracht. Daneben wirkt sich die Rechtmäßigkeit bei der publizianischen Klage aus, mit der ein rechtmäßiger und redlicher Besitzer gegen einen schwächer Berechtigten vorgehen kann, ohne sein Eigentum beweisen zu müssen.