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Recht & Verfahren

echter Besitz

Echter Besitz ist ein Besitz, der weder gewaltsam noch heimlich noch bittweise erlangt wurde (§ 345 ABGB).

Wer eine Sache an sich nimmt, indem er Gewalt anwendet, sie dem Berechtigten unbemerkt entzieht oder sie nur auf Widerruf überlassen erhält und dann behält, ist unechter Besitzer.

Die Unterscheidung hat mehrere Folgen. Für die Ersitzung ist echter Besitz zwingende Voraussetzung: Wer unecht besitzt, kann kein Eigentum ersitzen, selbst wenn die Frist längst verstrichen ist (§ 1460 ABGB).

Im Besitzstörungsverfahren gilt der unechte Besitz gegenüber demjenigen, dem gegenüber er unecht ist, nicht als schutzwürdig, gegenüber allen anderen sehr wohl, weil das Verfahren nur den letzten ruhigen Besitzstand prüft und die Frage des Rechts ausklammert.

Vom echten Besitz zu unterscheiden sind der rechtmäßige Besitz, der sich auf einen gültigen Titel stützt, und der redliche Besitz, bei dem der Besitzer die Sache für die seine halten darf. Alle drei Eigenschaften sind voneinander unabhängig zu prüfen.