Recht auf Familie
Das Recht auf Achtung des Familienlebens schützt bestehende familiäre Bindungen vor staatlichen Eingriffen und verpflichtet den Staat zugleich, sie zu ermöglichen (Art 8 EMRK).
Erfasst ist nicht nur die auf Ehe gegründete Familie, sondern jede tatsächlich gelebte enge persönliche Bindung, also Lebensgemeinschaften, gleichgeschlechtliche Paare, das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern unabhängig von deren ehelicher Abstammung sowie unter Umständen Beziehungen zu Großeltern und Pflegeeltern. Ergänzt wird die Garantie durch das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen (Art 12 EMRK).
Eingriffe sind zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, einem legitimen Ziel dienen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, also verhältnismäßig sind.
Praktische Bedeutung entfaltet das Recht vor allem im Fremdenrecht, wo aufenthaltsbeendende Maßnahmen an einer Abwägung mit dem Privat- und Familienleben zu messen sind, sowie im Kindschaftsrecht bei Obsorge, Kontaktrecht und Kindesabnahme, wo stets das Kindeswohl den Ausschlag gibt. Aus der Garantie folgen zudem staatliche Schutzpflichten, etwa gegen Gewalt in der Familie.