Recht am eigenen Bild
Das Recht am eigenen Bild schützt davor, dass Bildnisse einer Person veröffentlicht werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 78 UrhG). Untersagt ist nicht die Anfertigung, sondern die öffentliche Zurschaustellung. Die Aufnahme selbst kann allerdings persönlichkeits- und datenschutzrechtlich unzulässig sein.
Verletzt sind berechtigte Interessen insbesondere, wenn die Abbildung entwürdigend wirkt, den Abgebildeten in einen nachteiligen Zusammenhang stellt, ihn bloßstellt oder in seiner Privatsphäre trifft. Maßgeblich ist eine Abwägung mit den Interessen an der Veröffentlichung, wobei bei Personen des öffentlichen Lebens und bei Bezug zu einem Zeitgeschehen mehr hinzunehmen ist.
Bedeutsam ist der Begleittext. Ein an sich neutrales Bild kann durch die Bildunterschrift oder den Zusammenhang rechtsverletzend werden.
Ansprüche sind Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung und bei Verschulden Schadenersatz. Parallel greifen das Datenschutzrecht und im Strafrecht die Bestimmungen über Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereichs.