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Recht & Verfahren

Realteilung

Die Realteilung ist die Aufhebung einer Eigentumsgemeinschaft durch tatsächliche Aufteilung der Sache. Jeder Teilhaber erhält einen körperlichen Teil zu Alleineigentum.

Sie hat gegenüber der Zivilteilung durch Verkauf Vorrang. Erst wenn eine Naturalteilung untunlich ist, weil sie ohne beträchtliche Wertminderung nicht möglich wäre, kommt die Feilbietung in Betracht (§ 843 ABGB).

Bei Liegenschaften scheitert sie häufig an tatsächlichen und rechtlichen Hindernissen: an der Bebauung, an Mindestgrundstücksgrößen, an Widmungsvorgaben oder daran, dass nur ein Teil erschlossen wäre. Möglich bleibt sie etwa bei großen unbebauten Flächen, wobei ein Vermessungsplan und die grundbücherliche Ab- und Zuschreibung erforderlich sind. Wertunterschiede zwischen den Teilen können durch Ausgleichszahlungen abgefedert werden.

Eine besondere Form der Aufteilung bei Gebäuden ist die Begründung von Wohnungseigentum, die eine Zuordnung einzelner Objekte ermöglicht, ohne die Liegenschaft physisch zu zerlegen.