Rangtausch
Beim Rangtausch tauschen zwei im Grundbuch eingetragene Berechtigte ihre Rangstellung. Das nachrangige Recht rückt vor, das vorrangige tritt zurück.
Erforderlich sind die Zustimmung beider Berechtigter und die Eintragung im Grundbuch, wirksam wird der Tausch erst mit dieser.
Eine wesentliche Schranke schützt Dritte: Zwischenberechtigte, deren Rechte zwischen den getauschten Rängen eingetragen sind, dürfen dadurch nicht schlechter gestellt werden. Das vorrückende Recht kann daher nur bis zur Höhe des zurücktretenden Rechts und nur in dessen Rahmen profitieren.
Praktische Bedeutung hat der Rangtausch bei Umschuldungen: Soll ein neuer Kredit im ersten Rang besichert werden, während eine ältere, kaum noch aushaftende Hypothek diesen Rang blockiert, lässt sich das über Vorrangeinräumung lösen, ohne die ältere Eintragung löschen zu müssen.
Zu unterscheiden ist der Rangtausch von der Anmerkung der Rangordnung, mit der ein künftiges Recht den aktuellen Rang für ein Jahr reserviert, und vom Vorbehalt der Verfügung über eine frei gewordene Rangstelle.