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Recht & Verfahren

Interessenwahrungspflicht

Auch: Treuepflicht

Die Interessenwahrungspflicht verpflichtet denjenigen, der für einen anderen tätig wird, dessen Interessen zu wahren und eigene Interessen zurückzustellen.

Sie kennzeichnet die Geschäftsbesorgungsverhältnisse wie Auftrag, Bevollmächtigung, Treuhand, Handelsvertretung und Maklertätigkeit und geht über die bloße Erbringung der vereinbarten Leistung hinaus: Geschuldet sind Sorgfalt, Aufklärung über wesentliche Umstände, Rechenschaftslegung und die Herausgabe alles aus der Geschäftsbesorgung Erlangten.

Ihre schärfste Ausprägung findet sie in den rechtsberatenden Berufen: Rechtsanwälte haben die Rechte ihrer Partei mit Eifer und Treue zu vertreten, unterliegen der Verschwiegenheit und dürfen keine widerstreitenden Interessen vertreten (§§ 9 f RAO). Verletzungen lösen Schadenersatz aus und können disziplinäre Folgen haben.

Im Gesellschaftsrecht entspricht ihr die Treuepflicht der Gesellschafter und Organe, im Arbeitsrecht die Treuepflicht des Arbeitnehmers samt Wettbewerbsverbot. Gemeinsam ist allen Ausprägungen das Verbot der Interessenkollision. Wer für zwei Seiten mit gegenläufigen Interessen tätig wird, kann keiner von beiden gerecht werden.