Quasijuristische Person
Als quasijuristische Personen werden Personenvereinigungen bezeichnet, die zwar rechtsfähig sind, aber keine juristische Person darstellen, also die eingetragenen Personengesellschaften des Unternehmensrechts, offene Gesellschaft und Kommanditgesellschaft.
Sie können unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und dingliche Rechte an Liegenschaften erwerben sowie klagen und geklagt werden (§ 105 UGB). Zugleich fehlt ihnen die volle Verselbständigung vom Mitgliederbestand, und hinter ihnen stehen persönlich haftende Gesellschafter. Der Begriff ist keine gesetzliche Kategorie, sondern eine Beschreibung der Lehre für diese Zwischenstellung.
Praktische Bedeutung hat die Unterscheidung für die Haftung. Bei juristischen Personen bleibt sie auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, hier trifft sie zusätzlich die unbeschränkt haftenden Gesellschafter.
Ebenso bedeutsam ist sie für die Besteuerung, weil Personengesellschaften nicht selbst der Ertragsbesteuerung unterliegen, sondern die Gewinne den Gesellschaftern zugerechnet werden. Auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird gelegentlich in diesem Zusammenhang genannt, ist aber nicht rechtsfähig.