Komplementär
Der Komplementär ist der unbeschränkt haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft: Er steht den Gesellschaftsgläubigern mit seinem gesamten Privatvermögen ein, unmittelbar, persönlich und solidarisch mit den übrigen unbeschränkt haftenden Gesellschaftern (§§ 128, 161 UGB).
Als Ausgleich für dieses Risiko liegen Geschäftsführung und Vertretung bei ihm. Im Zweifel ist jeder Komplementär allein zur Vertretung befugt, und Beschränkungen der Vertretungsmacht wirken gegenüber Dritten nicht (§§ 125 ff UGB). Vereinbarungen im Innenverhältnis, etwa eine Gesamtgeschäftsführung oder Zustimmungsvorbehalte, sind zulässig, ändern aber nichts an der Außenhaftung.
Tritt jemand einer bestehenden Gesellschaft als Komplementär bei, haftet er auch für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten (§ 130 UGB). Nach dem Ausscheiden bleibt die Haftung für Altschulden fünf Jahre bestehen (§ 160 UGB).
Komplementär muss keine natürliche Person sein. Übernimmt eine GmbH diese Rolle, entsteht die GmbH & Co KG, bei der die persönliche Haftung wirtschaftlich auf das Gesellschaftsvermögen der GmbH begrenzt bleibt. In der offenen Gesellschaft haften alle Gesellschafter in dieser Weise, weshalb dort der eigene Begriff entbehrlich ist.