Erlaubte Gesellschaft
Als erlaubte Gesellschaft bezeichnet das ABGB den Zusammenschluss zweier oder mehrerer Personen, die ihre Mühe oder ihre Sachen zum gemeinschaftlichen Nutzen vereinigen und dabei einen erlaubten Zweck verfolgen (§ 1175 ABGB). Gemeint ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Der Zusatz „erlaubt“ stammt aus der Entstehungszeit des Gesetzes und betont, dass ein gesetz- oder sittenwidriger Zweck die Gesellschaft nichtig macht.
Die GesbR ist die Grundform des Gesellschaftsrechts, aus der sich die Personengesellschaften des Unternehmensrechts entwickelt haben. Sie besitzt keine Rechtspersönlichkeit und kein Gesellschaftsvermögen im eigenen Namen, weshalb Rechte und Pflichten die Gesellschafter unmittelbar treffen und diese für Verbindlichkeiten persönlich einstehen.
Errichtet wird sie formfrei, oft ohne dass den Beteiligten bewusst ist, dass sie eine Gesellschaft gegründet haben, etwa bei Arbeitsgemeinschaften am Bau, Fahrgemeinschaften mit Kostenteilung oder gemeinsamen Projekten. Überschreitet sie die Schwellenwerte der Rechnungslegungspflicht oder betreibt sie ein Unternehmen in größerem Umfang, ist sie in eine eingetragene Personengesellschaft umzuwandeln.