Kommanditgesellschaft
Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personengesellschaft, bei der mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt haftet (Komplementär) und mindestens ein weiterer nur bis zur Höhe einer bestimmten Einlage (Kommanditist) (§ 161 UGB).
Sie kann unter ihrer Firma Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden, ist aber keine juristische Person (§ 105 UGB). Entstanden ist sie im Innenverhältnis mit dem Gesellschaftsvertrag, nach außen mit der Eintragung im Firmenbuch. Ein Mindestkapital verlangt das Gesetz nicht.
Geschäftsführung und Vertretung stehen den Komplementären zu, während Kommanditisten von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind und bei gewöhnlichen Geschäften kein Mitspracherecht haben (§§ 164, 170 UGB). Die Gewinnverteilung richtet sich in erster Linie nach dem Gesellschaftsvertrag. Fehlt eine Regelung, greifen die dispositiven Bestimmungen des UGB.
Weit verbreitet ist die GmbH & Co KG, bei der eine GmbH die Komplementärstellung übernimmt: So kombiniert die Konstruktion die flexible Struktur der Personengesellschaft mit einer Haftungsbeschränkung, weil hinter dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter nur das Vermögen der GmbH steht. Steuerlich wird die KG nicht selbst besteuert, die Gewinne werden den Gesellschaftern zugerechnet und bei ihnen erfasst.