Depotgesetz (DepG)
Das Depotgesetz regelt die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren durch Banken und ordnet insbesondere die Eigentumsverhältnisse an verwahrten Papieren.
Sein Kernanliegen ist der Schutz des Anlegers: Die hinterlegten Wertpapiere sollen ihm zugeordnet bleiben und nicht in das Vermögen der Bank fallen, damit er in deren Insolvenz aussonderungsberechtigt ist.
Unterschieden werden mehrere Verwahrungsarten. Bei der Sonderverwahrung werden die Stücke gesondert und als Eigentum des Kunden aufbewahrt, bei der heute üblichen Sammelverwahrung werden gleichartige Papiere zusammengelegt, und der Kunde erwirbt Miteigentum nach Bruchteilen am Sammelbestand. Zulässig ist auch die Drittverwahrung, bei der die Bank die Papiere einer Wertpapiersammelbank anvertraut.
Weil Wertpapiere heute weitgehend nicht mehr effektiv, sondern als Sammelurkunden oder in reiner Buchform bestehen, hat sich die praktische Bedeutung verschoben, das Zuordnungsprinzip aber blieb. Ergänzt wird das Depotgesetz durch die aufsichtsrechtlichen Vorgaben des Wertpapieraufsichtsgesetzes.