Prozessfinanzierung
Bei der Prozessfinanzierung übernimmt ein Dritter die Kosten eines Verfahrens und erhält im Erfolgsfall einen Anteil am Erlös. Im Fall des Unterliegens trägt er das Kostenrisiko einschließlich der gegnerischen Kosten.
Rechtlich handelt es sich um einen Vertrag eigener Art zwischen Anspruchsinhaber und Finanzierer, häufig verbunden mit einer Abtretung oder einer Einziehungsermächtigung.
Das anwaltliche Verbot des Quotenhonorars steht dem nicht entgegen, weil der Finanzierer nicht Rechtsanwalt ist. Die Vereinbarung unterliegt aber der Sittenwidrigkeitskontrolle, und der Rechtsanwalt bleibt allein seinem Klienten verpflichtet und darf sich nicht den Weisungen des Finanzierers unterwerfen.
Praktisch bedeutsam ist die Prozessfinanzierung bei kostenintensiven Verfahren mit hohem Streitwert, bei Sammelaktionen zahlreicher Geschädigter und dort, wo die Partei das Kostenrisiko nicht tragen kann, ohne die Voraussetzungen der Verfahrenshilfe zu erfüllen. Offenzulegen ist sie in manchen Verfahren, etwa im Rahmen kollektiver Rechtsdurchsetzung.