Prospektpflicht
Wer Wertpapiere öffentlich anbietet oder zum Handel an einem geregelten Markt zulassen will, hat im Regelfall einen gebilligten Prospekt zu veröffentlichen. Grundlage ist die Prospektverordnung der Union, ergänzt durch das Kapitalmarktgesetz.
Der Prospekt hat alle Angaben zu enthalten, die für eine fundierte Beurteilung von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten, Finanzlage, Gewinnen und Verlusten sowie Zukunftsaussichten des Emittenten und der Wertpapiere erforderlich sind. Er wird von der Aufsicht auf Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit geprüft, eine inhaltliche Richtigkeitsgarantie liegt darin nicht.
Ausnahmen bestehen unter anderem für Angebote an qualifizierte Anleger, an eine begrenzte Zahl von Personen, ab einer Mindeststückelung sowie unterhalb bestimmter Schwellenwerte, wobei für kleinere Emissionen vereinfachte Informationsdokumente vorgesehen sind.
Zentral ist die Prospekthaftung. Für unrichtige oder unvollständige Angaben haften Emittent, Anbieter und weitere Beteiligte den Anlegern, die Ansprüche unterliegen eigenen Fristen.