Ad-hoc-Publizität
Die Ad-hoc-Publizität verpflichtet Emittenten, Insiderinformationen, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich öffentlich bekannt zu geben. Zweck ist die Herstellung von Informationsgleichheit am Markt, denn solange eine kursrelevante Information nicht veröffentlicht ist, besteht die Gefahr des Insiderhandels.
Die Veröffentlichung hat in einer Weise zu erfolgen, die einen schnellen Zugang und eine vollständige Bewertung ermöglicht, und ist auf der Website des Emittenten für eine bestimmte Zeit verfügbar zu halten.
Zulässig ist ein Aufschub unter drei kumulativen Voraussetzungen: Die sofortige Offenlegung würde berechtigte Interessen des Emittenten beeinträchtigen, der Aufschub ist nicht geeignet, die Öffentlichkeit irrezuführen, und die Vertraulichkeit kann gewährleistet werden. Der Aufschub ist zu dokumentieren und der Aufsicht nachträglich mitzuteilen.
Typische Anlassfälle sind laufende Verhandlungen über Transaktionen, Personalentscheidungen, unerwartete Ergebnisabweichungen und aufsichtsbehördliche Verfahren. Verstöße können erhebliche Sanktionen und Schadenersatzansprüche von Anlegern nach sich ziehen.