Emission
Emission bezeichnet im Kapitalmarktrecht die erstmalige Ausgabe von Wertpapieren, etwa Aktien, Anleihen oder Pfandbriefen, durch den Emittenten, also durch Unternehmen, Kreditinstitute oder Gebietskörperschaften, die sich auf diesem Weg Kapital beschaffen.
Abgewickelt wird sie meist über ein Bankenkonsortium, das die Papiere übernimmt und platziert. Richtet sich das Angebot an die Allgemeinheit, ist im Regelfall ein gebilligter Prospekt zu veröffentlichen (Prospektverordnung (EU) 2017/1129, KMG 2019). Für Aktiengesellschaften setzt die Ausgabe neuer Aktien eine Kapitalerhöhung voraus, die der Hauptversammlung vorbehalten ist (§§ 149 ff AktG).
Im Umweltrecht meint Emission etwas völlig anderes: die Abgabe von Luftschadstoffen, Lärm, Erschütterungen oder Gerüchen aus einer Anlage an die Umwelt. Gegenbegriff ist die Immission, also das Einwirken dieser Stoffe auf Nachbargrundstücke und Menschen.
Diesen Zusammenhang regeln unter anderem das Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) und die Anlagenvorschriften der Gewerbeordnung. Zivilrechtlich kann sich der Nachbar gegen ortsunübliche und wesentlich beeinträchtigende Einwirkungen zur Wehr setzen (§ 364 ABGB). Welche Bedeutung gemeint ist, ergibt sich in der Praxis stets aus dem Zusammenhang.