Prokura
Die Prokura ist eine gesetzlich umschriebene Vollmacht, die zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen ermächtigt, die der Betrieb eines Unternehmens mit sich bringt (§§ 48 ff UGB).
Erteilt wird sie ausdrücklich vom Unternehmensinhaber oder dessen gesetzlichem Vertreter und ist im Firmenbuch einzutragen, wobei die Eintragung nur deklarativ wirkt.
Ihr Umfang ist zum Schutz des Rechtsverkehrs nach außen unbeschränkbar. Interne Weisungen und Zustimmungsvorbehalte wirken nur im Innenverhältnis. Gesetzlich ausgenommen ist die Veräußerung und Belastung von Liegenschaften, wofür eine besondere Ermächtigung erforderlich ist, sowie Geschäfte, die den Bestand des Unternehmens selbst betreffen.
Eintragungsfähig ist die Art der Vertretung, also Einzel- oder Gesamtprokura, letztere auch gemeinsam mit einem Geschäftsführer. Der Prokurist zeichnet mit einem auf die Prokura hinweisenden Zusatz. Widerrufen werden kann sie jederzeit.