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Recht & Verfahren

Ladenvollmacht

Die Ladenvollmacht ist eine gesetzlich vermutete Vertretungsmacht: Wer in einem Laden oder offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt, dort die gewöhnlich stattfindenden Verkäufe und Empfangnahmen vorzunehmen (§ 56 UGB).

Der Kunde muss daher nicht prüfen, ob die Person hinter der Kasse tatsächlich bevollmächtigt ist. Es genügt der äußere Anschein der Anstellung im Geschäft.

Ihr Umfang ist auf das branchen- und betriebsübliche Geschäft beschränkt: Erfasst sind Verkauf, Entgegennahme von Zahlungen und die Abwicklung damit verbundener Erklärungen, nicht aber außergewöhnliche Geschäfte wie der Verkauf von Betriebseinrichtung, die Gewährung ungewöhnlicher Nachlässe oder der Abschluss von Dauerschuldverhältnissen. Interne Beschränkungen wirken gegenüber gutgläubigen Kunden nicht.

Die Regelung ist ein Anwendungsfall des Vertrauensschutzes im unternehmerischen Verkehr und ergänzt die übrigen handelsrechtlichen Vertretungsformen wie Prokura und Handlungsvollmacht.