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Recht & Verfahren

Privatstiftung

Die Privatstiftung ist ein Rechtsträger, dem der Stifter Vermögen zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks widmet. Geregelt ist sie im Privatstiftungsgesetz. Sie ist juristische Person ohne Eigentümer und ohne Mitglieder, das Vermögen gehört ihr selbst, und die Begünstigten haben nur jene Ansprüche, die die Stiftungserklärung einräumt.

Errichtet wird sie durch Stiftungsurkunde in Notariatsaktsform, gegebenenfalls ergänzt durch eine nicht öffentliche Stiftungszusatzurkunde. Entstanden ist sie mit der Eintragung im Firmenbuch. Das Mindestvermögen beträgt siebzigtausend Euro.

Organe sind der Stiftungsvorstand aus mindestens drei Mitgliedern, der Stiftungsprüfer und gegebenenfalls ein Aufsichtsrat. Begünstigte und ihnen nahestehende Personen dürfen dem Vorstand nicht angehören.

Verwendet wird die Rechtsform vor allem zur Unternehmensnachfolge und zum Zusammenhalt von Familienvermögen, weil sie Zersplitterung durch Erbgänge verhindert. Der Stifter kann sich Änderungs- und Widerrufsrechte vorbehalten, was steuerliche und gestalterische Folgen hat.