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Recht & Verfahren

Privatsphäre

Die Privatsphäre ist jener Lebensbereich, der der Öffentlichkeit entzogen ist und in dem sich die Person unbeobachtet entfalten kann. Sie ist Teil des Persönlichkeitsschutzes.

Verfassungsrechtlich beruht sie auf dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 8 EMRK). Zivilrechtlich besteht ein eigener Anspruch: Wer rechtswidrig in die Privatsphäre eingreift oder Umstände daraus offenbart, hat den entstandenen Schaden zu ersetzen, bei erheblichen Verletzungen auch die persönliche Beeinträchtigung abzugelten (§ 1328a ABGB).

Geschützt sind insbesondere Wohnung, Kommunikation, Gesundheitsdaten, Familienleben und Sexualität. Der Schutz ist nicht absolut, sondern gegen entgegenstehende Interessen abzuwägen. Bei Personen des öffentlichen Lebens ist im Bereich ihrer öffentlichen Funktion mehr hinzunehmen, nicht aber im Kernbereich.

Ergänzt wird er durch das Datenschutzrecht, das Medienrecht und strafrechtliche Bestimmungen über Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereichs.