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Recht & Verfahren

Mangel, offenkundiger

Ein offenkundiger Mangel ist ein Mangel, der bei der Übergabe ohne besondere Untersuchung erkennbar ist, etwa ein sichtbarer Kratzer, eine fehlende Ausstattung oder ein offensichtlicher Funktionsdefekt.

Seine Bedeutung liegt in der Frage, ob Gewährleistungsansprüche bestehen bleiben. Wer eine Sache in Kenntnis eines Mangels übernimmt, kann daraus im Regelfall keine Ansprüche ableiten, weil die Sache dann in diesem Zustand als vertragsgemäß gilt. Voraussetzung ist allerdings die tatsächliche Kenntnis oder die Offenkundigkeit, während eine bloß fahrlässige Unkenntnis den Anspruch nicht ausschließt.

Im Verbrauchergeschäft ist die Abweichung von den objektiven Anforderungen nur wirksam, wenn der Verbraucher eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde und dem ausdrücklich und gesondert zugestimmt hat.

Im unternehmerischen Verkehr tritt die Rügepflicht hinzu, die eine unverzügliche Anzeige verlangt. Verborgene Mängel bleiben unabhängig davon gewährleistungspflichtig.