Preisgefahr
Die Preisgefahr betrifft die Frage, wer den Kaufpreis schuldet, wenn die Sache ohne Verschulden untergeht. Sie ist die Gegenseite der Leistungsgefahr, die danach fragt, ob nochmals geleistet werden muss.
Bis zur Übergabe trägt sie der Veräußerer. Geht die Sache vorher zufällig unter, verliert er den Anspruch auf die Gegenleistung, und bereits Gezahltes ist zurückzustellen (§ 1048 ABGB). Mit der Übergabe geht sie auf den Erwerber über, der den Preis auch dann schuldet, wenn die Sache danach untergeht.
Verschiebungen ergeben sich beim Annahmeverzug des Gläubigers, bei dem die Gefahr vorzeitig übergeht, sowie beim Versendungskauf, wo sie mit Übergabe an den Transporteur übergeht, im Verbrauchergeschäft allerdings abweichend erst mit der tatsächlichen Erlangung durch den Verbraucher.
Bei Liegenschaften wird der Übergang regelmäßig vertraglich mit der Übergabe des Objekts vereinbart.