Gefahrtragung
Die Gefahrtragung beantwortet die Frage, wer den Nachteil trägt, wenn die geschuldete Sache ohne Verschulden einer Partei untergeht oder verschlechtert wird.
Grundregel ist, dass die Gefahr bis zur Übergabe beim Veräußerer liegt. Geht die Sache vorher zufällig unter, wird er von seiner Leistungspflicht frei, verliert aber auch den Anspruch auf die Gegenleistung, bereits Gezahltes ist zurückzustellen (§ 1048 ABGB). Mit der Übergabe geht die Gefahr auf den Erwerber über, er hat den Preis auch dann zu zahlen, wenn die Sache danach untergeht.
Verschiebungen ergeben sich in mehreren Fällen. Beim Annahmeverzug des Gläubigers geht die Gefahr vorzeitig über, bei der Versendung auf Verlangen des Käufers mit der Übergabe an den Transporteur, und im Verbrauchergeschäft bleibt die Gefahr abweichend davon bis zur tatsächlichen Erlangung durch den Verbraucher beim Unternehmer.
Beim Werkvertrag bestehen eigene Regeln, die an die Sphäre der Beteiligten anknüpfen.