Enterbung
Enterbung ist die Entziehung des Pflichtteils durch letztwillige Verfügung. Sie setzt einen gesetzlichen Enterbungsgrund voraus, weil der Pflichtteil sonst nicht entzogen werden kann.
Als Gründe nennt das Gesetz insbesondere die Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen den Verstorbenen oder ihm nahestehende Personen mit einer bestimmten Strafdrohung, die gröbliche Vernachlässigung familienrechtlicher Pflichten gegenüber dem Verstorbenen sowie vorsätzliche Straftaten mit erheblicher Strafdrohung, die den Berechtigten der Zuwendung unwürdig erscheinen lassen.
Der Grund muss im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen und wird im Streitfall von den Erben bewiesen. Eine Begründung in der Urkunde ist nicht zwingend, aber dringend anzuraten.
Von der Enterbung zu unterscheiden sind die bloße Übergehung im Testament, die den Pflichtteilsanspruch unberührt lässt, sowie die Pflichtteilsminderung wegen fehlenden Naheverhältnisses, die keinen Enterbungsgrund verlangt. Verzeiht der Verstorbene, wird die Enterbung unwirksam.