Pflegefreistellung
Die Pflegefreistellung gibt Arbeitnehmern Anspruch auf bezahlte Freistellung, wenn sie einen nahen Angehörigen pflegen müssen oder die Betreuungsperson eines Kindes ausfällt (§ 16 UrlG).
Das Grundausmaß beträgt eine Woche je Arbeitsjahr. Für die Pflege eines erkrankten Kindes unter einer bestimmten Altersgrenze kann eine weitere Woche in Anspruch genommen werden, wenn der Anspruch bereits verbraucht ist. Während der Freistellung läuft das Entgelt weiter, sie ist damit keine Karenzierung.
Voraussetzung ist die Notwendigkeit der Pflege oder Betreuung. Sie ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Der Anspruch besteht auch für Angehörige, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, und für Personen in Lebensgemeinschaften, der Kreis der Angehörigen wurde in den letzten Jahren erweitert.
Von der Pflegefreistellung zu unterscheiden sind die Pflegekarenz und die Pflegeteilzeit, die längerfristige Betreuung ermöglichen und mit Pflegekarenzgeld abgesichert sind, sowie die Familienhospizkarenz.