Akzessorietät
Akzessorietät bezeichnet die Abhängigkeit eines Rechts vom Bestand eines anderen. Das akzessorische Recht entsteht nur mit der Hauptforderung, folgt ihr im Umfang und erlischt mit ihr.
Die wichtigsten Beispiele sind Pfandrecht und Hypothek sowie die Bürgschaft: Ist die besicherte Forderung nichtig oder getilgt, kann aus der Sicherheit nichts mehr verlangt werden, und der Bürge kann alle Einwendungen des Hauptschuldners erheben (§ 1351 ABGB). Wird die Forderung abgetreten, wandern akzessorische Sicherheiten automatisch mit.
Den Gegensatz bilden abstrakte Sicherheiten wie die Bankgarantie oder das Akkreditiv, die vom Grundgeschäft losgelöst sind und gerade deshalb im Handelsverkehr geschätzt werden. Die Bank zahlt auf erste Anforderung, ohne den zugrunde liegenden Vertrag zu prüfen. Für die Praxis entscheidet die Wahl zwischen akzessorischer und abstrakter Sicherung darüber, wie leicht sich der Gläubiger befriedigen und der Schuldner verteidigen kann.
Eine Warnung für Nutzer deutscher Quellen: Die dort geläufige Akzessorietät der Teilnahme im Strafrecht hat im österreichischen Recht keine Entsprechung, weil das StGB mit dem Einheitstätersystem arbeitet und jeden Beteiligten nach seinem eigenen Tatbeitrag beurteilt (§ 12 StGB).