Zum Inhalt springen
LawFinder
Recht & Verfahren

Pfändungsmarke

Die Pfändungsmarke ist das Zeichen, mit dem gepfändete bewegliche Sachen im Exekutionsverfahren gekennzeichnet werden. Sie wird vom Gerichtsvollzieher angebracht und macht die Pfändung nach außen erkennbar.

Rechtlich bedeutsam ist sie in zweifacher Hinsicht: Sie begründet den Publizitätsakt, der für das Entstehen des Pfandrechts an beweglichen Sachen erforderlich ist, und sie schützt gutgläubige Dritte, weil ein Erwerb gekennzeichneter Sachen nicht mehr im guten Glauben erfolgen kann.

Die gepfändeten Gegenstände verbleiben im Regelfall beim Verpflichteten, der sie weiter benützen darf, aber nicht darüber verfügen. Die Entfernung der Marke oder die Beiseiteschaffung der Sache ist strafbar.

Unpfändbar bleiben Gegenstände, die zur bescheidenen Lebensführung und zur Berufsausübung erforderlich sind.