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Recht & Verfahren

Persönliche Dienstbarkeit

Eine persönliche Dienstbarkeit steht einer bestimmten Person zu, nicht dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks. Sie ist deshalb höchstpersönlich, unübertragbar und endet spätestens mit dem Tod des Berechtigten.

Das Gesetz nennt drei Grundformen: das Gebrauchsrecht, das die Nutzung auf den eigenen Bedarf beschränkt, das Fruchtgenussrecht, das die umfassende Nutzung samt Ziehung der Erträgnisse erlaubt, und die Dienstbarkeit der Wohnung, die je nach Ausgestaltung als Gebrauchs- oder als Fruchtgenussrecht wirkt (§§ 504 ff ABGB).

Ihr gegenüber stehen die Grunddienstbarkeiten, die zugunsten eines herrschenden Grundstücks bestehen und mit diesem übergehen, etwa Wege- und Leitungsrechte.

Begründet werden persönliche Dienstbarkeiten durch Vertrag und Einverleibung oder durch letztwillige Verfügung. Praktisch bedeutsam sind sie bei Übergabeverträgen zur Absicherung des Übergebers.