Fruchtgenuss
Das Fruchtgenussrecht ist die Dienstbarkeit, eine fremde Sache unter Schonung der Substanz ohne alle Einschränkung zu gebrauchen und ihre Erträgnisse zu ziehen (§ 509 ABGB). Es ist damit die umfassendste Nutzungsdienstbarkeit, weiter als das Gebrauchsrecht, das auf den eigenen Bedarf beschränkt ist, und weiter als das Wohnungsgebrauchsrecht.
Der Fruchtnießer darf die Sache auch vermieten und die Mietzinse behalten. Er trägt dafür die laufenden Kosten, Erhaltungsaufwand im Rahmen des ordentlichen Erträgnisses, Steuern und Abgaben, während außerordentliche Aufwendungen den Eigentümer treffen.
Begründet wird es durch Vertrag und Eintragung im Grundbuch oder durch letztwillige Verfügung. Es ist höchstpersönlich und daher nicht übertragbar und nicht vererblich, die Ausübung kann allerdings überlassen werden.
Praktische Bedeutung hat es bei Übergabeverträgen zur Absicherung des Übergebers und in der Steuerplanung, wo die Zurechnung der Einkünfte an den Fruchtnießer eine Rolle spielt.