Einverleibung
Die Einverleibung ist jene Eintragungsart im Grundbuch, mit der Rechte unbedingt und endgültig erworben, übertragen, beschränkt oder gelöscht werden. Sie ist die stärkste der drei Eintragungsarten neben Vormerkung und Anmerkung (§ 8 GBG).
Ihre Bedeutung folgt aus dem Eintragungsprinzip. Eigentum, Pfandrechte und andere dingliche Rechte an Liegenschaften entstehen erst mit ihr, nicht schon mit dem Vertrag.
Bewilligt wird sie auf Grundbuchsgesuch, wobei das Gericht ausschließlich anhand der vorgelegten Urkunden prüft. Erforderlich sind eine einverleibungsfähige Urkunde mit genauer Bezeichnung von Liegenschaft und Recht, die Aufsandungserklärung des bisher Berechtigten und beglaubigte Unterschriften.
Maßgeblich für den Rang ist der Zeitpunkt des Einlangens des Gesuchs. Fehlt eine Voraussetzung, kommt statt der Einverleibung nur eine Vormerkung in Betracht, die der nachträglichen Rechtfertigung bedarf.