Passivlegitimation
Passivlegitimation bedeutet, dass der Beklagte nach materiellem Recht derjenige ist, gegen den sich der geltend gemachte Anspruch richtet.
Sie ist keine Prozessvoraussetzung, sondern eine Frage der Begründetheit. Wird gegen die falsche Person geklagt, ist die Klage nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen, mit der Kostenfolge für den Kläger und mit Rechtskraftwirkung, sodass eine neuerliche Klage gegen dieselbe Person ausgeschlossen ist. Ihr Gegenstück auf Klägerseite ist die Aktivlegitimation.
Praktisch bedeutsam ist die sorgfältige Bestimmung des richtigen Beklagten insbesondere bei Konzernstrukturen, bei Personengesellschaften und deren Gesellschaftern, bei der Verlassenschaft vor und den Erben nach der Einantwortung sowie im Amtshaftungsrecht, wo stets der Rechtsträger und nicht das handelnde Organ zu belangen ist.
Eine Berichtigung der Parteienbezeichnung ist zulässig, wenn nur die Bezeichnung unrichtig war, nicht aber bei einem Wechsel der Person.