Parteifähigkeit
Parteifähigkeit ist die Fähigkeit, in einem Verfahren Partei zu sein, also Träger prozessualer Rechte und Pflichten. Sie folgt der Rechtsfähigkeit: Wer nach bürgerlichem Recht Rechte haben kann, kann klagen und geklagt werden (§ 1 ZPO).
Parteifähig sind daher natürliche Personen ab der Geburt, juristische Personen ab ihrer Entstehung und eingetragene Personengesellschaften, denen das Gesetz die Fähigkeit ausdrücklich einräumt.
Darüber hinaus erkennt die Rechtsordnung einzelnen Gebilden ohne volle Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit zu, etwa der Verlassenschaft bis zur Einantwortung und der Wohnungseigentümergemeinschaft in Verwaltungsangelegenheiten.
Die Parteifähigkeit ist Prozessvoraussetzung und von Amts wegen zu prüfen. Ihr Fehlen führt zur Zurückweisung der Klage, ein dennoch geführtes Verfahren ist nichtig. Von ihr zu unterscheiden sind die Prozessfähigkeit als Fähigkeit zu wirksamem Handeln und die Sachlegitimation als Frage der materiellen Berechtigung.