Zum Inhalt springen
LawFinder
Recht & Verfahren

Amtshaftung

Amtshaftung ist die Haftung von Bund, Ländern, Gemeinden und anderen Rechtsträgern für Schäden, die ihre Organe in Vollziehung der Gesetze durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursachen (Art 23 B-VG, AHG).

Wer geschädigt wurde, klagt nicht das handelnde Organ, sondern den Rechtsträger. Eine unmittelbare Inanspruchnahme des Beamten oder Richters ist ausgeschlossen (§ 9 AHG), der Rechtsträger kann bei grobem Verschulden Rückersatz verlangen.

Erfasst ist hoheitliches Handeln, also Bescheide, Weisungen, Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sowie gerichtliche Entscheidungen. Für privatwirtschaftliches Handeln des Staates gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Regeln. Ausgeschlossen ist die Haftung für Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs, des Obersten Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs (§ 2 Abs 3 AHG), ebenso für Schäden, die durch ein zumutbares Rechtsmittel hätten abgewendet werden können (§ 2 Abs 2 AHG).

Vor der Klage ist der Rechtsträger schriftlich zur Anerkennung aufzufordern. Äußert er sich binnen drei Monaten nicht, kann geklagt werden (§ 8 AHG). Zuständig ist unabhängig vom Streitwert das Landesgericht, der Anspruch verjährt in drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger (§§ 6, 9 AHG).

Daneben besteht die unionsrechtliche Staatshaftung für qualifizierte Verstöße gegen Unionsrecht, die auch Akte der Gesetzgebung erfassen kann.