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Recht & Verfahren

Passives Wahlrecht

Auch: Wählbarkeit

Das passive Wahlrecht ist das Recht, gewählt zu werden, also die Wählbarkeit. Es steht neben dem aktiven Wahlrecht, dem Recht zu wählen, und ist an eigene Voraussetzungen geknüpft.

Für den Nationalrat ist wählbar, wer österreichischer Staatsbürger ist, am Stichtag das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist. Für das Amt des Bundespräsidenten ist zusätzlich die Vollendung des 35. Lebensjahres erforderlich (Art 26, 60 B-VG).

Auf Gemeindeebene sind auch Unionsbürger mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde wählbar, ebenso bei Wahlen zum Europäischen Parlament.

Ein Ausschluss von der Wählbarkeit ist nur nach gerichtlicher Verurteilung wegen bestimmter Straftaten und unter engen Voraussetzungen zulässig. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verlangt dafür eine richterliche Einzelfallentscheidung statt eines automatischen Verlusts. Verbunden ist das passive Wahlrecht mit den Unvereinbarkeitsbestimmungen, die regeln, welche Ämter neben einem Mandat nicht ausgeübt werden dürfen.