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Recht & Verfahren

Inkompatibilitätsbestimmung

Auch: Unvereinbarkeit

Inkompatibilitätsbestimmungen legen fest, welche Ämter und Tätigkeiten nebeneinander nicht ausgeübt werden dürfen. Ihr Zweck ist die Vermeidung von Interessenkonflikten und die Sicherung der Gewaltenteilung.

Die Bundesverfassung selbst enthält mehrere solche Regelungen. Der Bundespräsident darf keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören und keinen anderen Beruf ausüben, Mitglieder der Bundesregierung dürfen keinen Beruf mit Erwerbsabsicht betreiben, und für Richter bestehen eigene Beschränkungen zur Sicherung ihrer Unabhängigkeit.

Ergänzt werden sie durch das Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz, das leitende Stellungen in der Privatwirtschaft für bestimmte Funktionsträger einschränkt und Meldepflichten über Tätigkeiten und Bezüge vorsieht.

Verwandte Regelungen finden sich außerhalb des Verfassungsrechts, etwa das Verbot für Rechtsanwälte, gleichzeitig ein Angestelltenverhältnis auszuüben, das mit der Unabhängigkeit unvereinbar wäre, oder die Unvereinbarkeitsbestimmungen für Abschlussprüfer. Verstöße führen je nach Regelung zum Verlust der Funktion, zu disziplinären Folgen oder zur Nichtigkeit der betroffenen Handlung.