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Recht & Verfahren

Parteienvernehmung

Die Parteienvernehmung ist die Vernehmung der Prozessparteien selbst als Beweismittel im Zivilverfahren (§§ 371 ff ZPO).

Sie ist subsidiär: Angeordnet wird sie, wenn die übrigen Beweise für die Klärung einer strittigen Tatsache nicht ausreichen. Die Partei ist am Ausgang interessiert, weshalb ihre Angaben besonderer Würdigung bedürfen. Vernommen werden können beide Seiten, auch nur eine allein, bei juristischen Personen tritt das vertretungsbefugte Organ an ihre Stelle.

Anders als Zeugen unterliegen Parteien keiner Aussagepflicht. Verweigern sie die Aussage oder erscheinen sie nicht, kann das Gericht dies im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu ihren Lasten berücksichtigen. Das Gericht kann die Aussage beeiden, wodurch eine falsche Aussage strafbar wird, die Beeidigung ist heute allerdings selten.

Von der Parteienvernehmung zu unterscheiden ist das Parteivorbringen, also die Behauptungen in Schriftsätzen und Verhandlung. Dieses ist kein Beweis, sondern legt fest, worüber Beweis aufzunehmen ist.