Parteienverkehr
Parteienverkehr bezeichnet die Zeiten, in denen eine Behörde oder ein Gericht für den Publikumsverkehr geöffnet ist, sowie den Verkehr mit den Beteiligten selbst. Die Zeiten liegen innerhalb der Amtsstunden und sind kürzer als diese. Kundzumachen sind sie durch Anschlag.
An Gerichten besteht daneben der Amtstag, an dem Anbringen mündlich zu Protokoll gegeben und Rechtsauskünfte über verfahrensrechtliche Fragen erteilt werden. Eine Rechtsberatung in der Sache ist damit nicht verbunden.
Praktisch verloren hat der Parteienverkehr an Bedeutung, seit Eingaben elektronisch eingebracht werden können und die Akteneinsicht digital möglich ist.
Für Fristen ist er ohnehin nicht maßgeblich, weil bei Postaufgabe der Tag der Aufgabe und bei elektronischer Einbringung das Einlangen im Verfügungsbereich zählt.