Parteienrechte
Parteienrechte sind jene Befugnisse, die einer Person aufgrund ihrer Parteistellung im Verfahren zukommen.
Zu ihnen zählen das Recht auf Gehör, das Recht auf Akteneinsicht, das Recht, Anträge und Beweisanträge zu stellen, das Recht auf Beiziehung eines Vertreters, der Anspruch auf Zustellung der Entscheidung und das Recht, gegen diese Rechtsmittel zu erheben. Ergänzt werden sie durch Ansprüche auf ein Verfahren in angemessener Frist und auf Begründung der Entscheidung, die eine Überprüfung überhaupt erst ermöglicht.
Ihr Umfang hängt vom Verfahrenstyp ab: Im Strafverfahren treten für den Beschuldigten die Verteidigungsrechte hinzu, im Verwaltungsverfahren richtet sich der Kreis der Berechtigten nach den Materiengesetzen, und im Außerstreitverfahren bestehen Besonderheiten wegen des Untersuchungsgrundsatzes.
Verletzungen führen je nach Gewicht zur Aufhebung der Entscheidung oder bei besonders schweren Mängeln wie dem Ausschluss von der Teilnahme zur Nichtigkeit. Für die Praxis bedeutsam ist, dass Parteienrechte geltend gemacht werden müssen, um im Rechtsmittelverfahren gehört zu werden.