Parteiengehör
Das Parteiengehör ist das Recht der Partei, sich vor einer Entscheidung zu den Ermittlungsergebnissen zu äußern.
Im Verwaltungsverfahren ist der Partei Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu nehmen (§ 45 Abs 3 AVG). Überraschende Entscheidungen auf Grundlage von Beweisen, die der Partei nie vorgehalten wurden, sind rechtswidrig. Dasselbe folgt für gerichtliche Verfahren aus dem Recht auf ein faires Verfahren (Art 6 EMRK) und ist in den Verfahrensordnungen ausgeformt.
Verletzt wird das Parteiengehör etwa, wenn ein Sachverständigengutachten nicht zur Äußerung übermittelt, ein Zeuge ohne Verständigung vernommen oder die Entscheidung auf eine Rechtsansicht gestützt wird, mit der niemand rechnen musste.
Der Mangel ist allerdings sanierbar: Konnte die Partei ihren Standpunkt im Rechtsmittelverfahren darlegen, gilt er vielfach als geheilt. Wesentlich bleibt der Verstoß dort, wo er das Ergebnis beeinflusst haben kann, dann führt er zur Aufhebung.