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Recht & Verfahren

Akteneinsicht

Akteneinsicht ist das Recht, die Unterlagen eines Verfahrens einzusehen und Abschriften oder Kopien davon herzustellen. Sie sichert das rechtliche Gehör, weil sich nur verteidigen kann, wer den Verfahrensstoff kennt.

Im Zivilprozess steht sie den Parteien in ihrem Verfahren offen, Dritten nur bei rechtlichem Interesse und im Regelfall mit Zustimmung beider Parteien (§ 219 ZPO).

Im Strafverfahren kommt sie dem Beschuldigten und seinem Verteidiger sowie dem Opfer als Privatbeteiligtem zu. Sie kann ausnahmsweise beschränkt werden, solange der Untersuchungszweck oder die Rechte Dritter gefährdet wären (§ 51 StPO).

Im Verwaltungsverfahren dürfen Parteien in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen, wobei Aktenbestandteile ausgenommen sind, deren Kenntnis berechtigte Interessen anderer oder die Aufgabenerfüllung der Behörde beeinträchtigen würde (§ 17 AVG).

Ausgeübt wird das Recht bei Gericht oder Behörde, zunehmend elektronisch, im Justizbereich über den elektronischen Rechtsverkehr, der Rechtsanwälten den Zugriff auf ihre Akten ermöglicht. Vom verfahrensrechtlichen Einsichtsrecht zu unterscheiden ist das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht, das andere Voraussetzungen und Grenzen kennt.