Zum Inhalt springen
LawFinder
Recht & Verfahren

Parteiantrag auf Normenkontrolle

Auch: Gesetzesbeschwerde

Der Parteiantrag auf Normenkontrolle, häufig Gesetzesbeschwerde genannt, erlaubt es einer Partei eines gerichtlichen Verfahrens, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung eines angewendeten Gesetzes oder einer Verordnung zu beantragen (Art 139 Abs 1 Z 4, Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG).

Eingeführt wurde er mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle und steht seit 1. Jänner 2015 zur Verfügung. Er schließt eine Rechtsschutzlücke, weil zuvor Parteien eines Zivil- oder Strafverfahrens keine Möglichkeit hatten, eine Normprüfung selbst anzustoßen, sondern auf einen Antrag des Gerichts angewiesen waren.

Gestellt werden kann er aus Anlass eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung erster Instanz und innerhalb der Rechtsmittelfrist. Der Antragsteller muss darlegen, dass die Norm für die Entscheidung präjudiziell war und ihn in seinen Rechten verletzt. Der Antrag hemmt das Verfahren nicht automatisch.

Hebt der Verfassungsgerichtshof auf, wirkt das im Anlassfall zugunsten des Antragstellers. Im Übrigen tritt die Norm mit Ablauf einer allfälligen Frist außer Kraft.