Partei (öffentliches Recht)
Partei ist im Verwaltungsverfahren, wer an der Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist (§ 8 AVG).
Von den bloß Beteiligten unterscheidet sie sich durch die Verfahrensrechte: Nur die Partei hat Anspruch auf rechtliches Gehör, auf Akteneinsicht, auf Zustellung des Bescheids und auf Erhebung von Rechtsmitteln. Wer bloß faktisch betroffen ist, ohne dass ihm die Rechtsordnung eine geschützte Position einräumt, bleibt außen vor.
Ob Parteistellung besteht, ergibt sich nicht aus dem AVG selbst, sondern aus den jeweiligen Materiengesetzen: Diese bestimmen etwa, welche Nachbarn im Bauverfahren mitwirken und welche Einwendungen sie erheben können.
Erweitert wurde der Kreis in den letzten Jahrzehnten durch unionsrechtliche und völkerrechtliche Vorgaben, insbesondere durch die Aarhus-Konvention, die anerkannten Umweltorganisationen in Umweltverfahren Beteiligungs- und Rechtsschutzrechte einräumt.
Wird jemandem die Parteistellung zu Unrecht verweigert, kann er dies mit Rechtsmitteln geltend machen. Ein ohne seine Beteiligung ergangener Bescheid entfaltet ihm gegenüber keine Rechtskraft.