Organwalter
Organwalter ist die natürliche Person, die für ein Organ handelt. Sie füllt die Funktion aus, die dem Organ zugewiesen ist.
Die Unterscheidung ist rechtstheoretisch bedeutsam. Das Organ ist eine Zuständigkeitseinheit, die unabhängig von der Person fortbesteht, während der Organwalter wechselt. Handlungen werden dem Rechtsträger zugerechnet, nicht der handelnden Person.
Praktische Folgen zeigen sich in mehreren Bereichen. Im Amtshaftungsrecht haftet der Rechtsträger für das Verhalten seiner Organe, während der Organwalter dem Geschädigten gegenüber nicht in Anspruch genommen werden kann, im Innenverhältnis besteht ein abgestufter Rückersatz.
Im Gesellschaftsrecht handelt die juristische Person durch ihre Organe, deren Wissen und Verhalten ihr zugerechnet werden. Im Vereinsrecht haften Organwalter dem Verein für Sorgfaltsverletzungen. Die Bestellung erfolgt nach den jeweiligen Vorschriften und ist häufig registerpflichtig.