Organhaftpflichtgesetz
Das Organhaftpflichtgesetz regelt den Rückersatz, den ein Rechtsträger von seinen Organen verlangen kann, wenn er wegen deren Verhaltens Schadenersatz geleistet hat, sowie die unmittelbare Haftung von Organen für Schäden, die sie dem Rechtsträger selbst zufügen.
Es ergänzt damit die Amtshaftung: Nach außen haftet stets der Rechtsträger, während das Organ dem Geschädigten gegenüber nicht in Anspruch genommen werden kann. Im Innenverhältnis greift dann dieses Gesetz.
Charakteristisch ist die Abstufung nach dem Verschuldensgrad, die jener des Dienstnehmerhaftpflichtrechts entspricht: Bei entschuldbarer Fehlleistung entfällt der Rückersatz, bei leichter Fahrlässigkeit kann er gemäßigt oder erlassen werden, bei grober Fahrlässigkeit ist eine Mäßigung möglich, bei Vorsatz nicht. Berücksichtigt werden dabei unter anderem der Grad der Ausbildung, die Verantwortung der Stellung und die Arbeitsbedingungen.
Ansprüche sind fristgebunden geltend zu machen. Erfasst sind alle Personen, die als Organ oder in Vollziehung der Gesetze für einen Rechtsträger handeln, unabhängig von der Art ihres Dienstverhältnisses.