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Recht & Verfahren

Organmäßige Vertretung

Organmäßige Vertretung ist die Vertretung einer juristischen Person durch ihre gesetzlich vorgesehenen Organe, also den Geschäftsführer bei der GmbH, den Vorstand bei Aktiengesellschaft, Verein, Genossenschaft und Privatstiftung.

Sie beruht nicht auf einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht, sondern auf Gesetz und Bestellung, weshalb sie auch nicht wie eine Vollmacht widerrufen, sondern nur durch Abberufung beendet werden kann.

Kennzeichnend ist der Schutz des Rechtsverkehrs: Der Umfang der Vertretungsmacht ist nach außen unbeschränkt und kann durch interne Weisungen oder Zustimmungsvorbehalte nicht wirksam eingeschränkt werden. Solche Beschränkungen wirken nur im Innenverhältnis und lösen bei Verletzung Haftung des Organs aus. Zulässig und eintragungsfähig ist demgegenüber die Art der Vertretungsbefugnis, also Einzel- oder Gesamtvertretung.

Wer vertretungsbefugt ist und in welcher Form, ergibt sich aus dem Firmenbuch beziehungsweise Vereinsregister, auf dessen Inhalt sich Dritte verlassen dürfen. Neben der organmäßigen Vertretung können rechtsgeschäftliche Vertreter bestellt werden, etwa Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte.