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Recht & Gehalt

Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG)

Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz mildert die Haftung von Arbeitnehmern für Schäden, die sie bei Erbringung ihrer Dienstleistung verursachen. Es trägt dem Umstand Rechnung, dass die Arbeit im Interesse und unter der Organisation des Arbeitgebers erfolgt und Fehler dabei unvermeidlich sind.

Der Maßstab ist nach dem Verschuldensgrad abgestuft: Bei einer entschuldbaren Fehlleistung entfällt die Ersatzpflicht zur Gänze, bei leichter Fahrlässigkeit kann das Gericht den Ersatz mäßigen oder ganz erlassen, bei grober Fahrlässigkeit ist eine Mäßigung möglich, bei Vorsatz nicht.

Berücksichtigt werden dabei unter anderem das Ausmaß der mit der Tätigkeit verbundenen Gefahr, die Höhe des Entgelts, die Ausbildung und die Arbeitsbedingungen. Dieselbe Mäßigung gilt, wenn der Arbeitnehmer einem Dritten Schaden zufügt und der Arbeitgeber daraufhin Rückgriff nimmt.

Zeitlich eng begrenzt ist die Geltendmachung: Ersatzansprüche des Arbeitgebers müssen binnen sechs Monaten nach Kenntnis gerichtlich geltend gemacht werden, sonst verfallen sie. Das Gesetz ist zugunsten des Arbeitnehmers zwingend, abweichende Vereinbarungen zu seinen Lasten sind unwirksam.