ordentliches Verfahren
Als ordentliches Verfahren wird der Regelablauf bezeichnet, dem vereinfachte Verfahren gegenübergestellt werden.
Im Verwaltungsstrafrecht meint es jenes Verfahren, das mit Straferkenntnis endet und dem ein Ermittlungsverfahren mit Parteiengehör vorausgeht, im Unterschied zu Anonymverfügung, Organstrafverfügung und Strafverfügung, die ohne vorheriges Verfahren ergehen und bei Einspruch außer Kraft treten.
Im Zivilprozess bezeichnet der Ausdruck das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen gegenüber dem Mahnverfahren und den besonderen Verfahrensarten. Im Unionsrecht steht das ordentliche Gesetzgebungsverfahren für die gleichberechtigte Beschlussfassung von Parlament und Rat.
Gemeinsam ist den Bedeutungen, dass das ordentliche Verfahren den vollen Rechtsschutz gewährleistet, während vereinfachte Formen der Beschleunigung dienen.