Anonymverfügung
Die Anonymverfügung ist eine vereinfachte Erledigungsform im Verwaltungsstrafverfahren: Die Behörde schreibt für bestimmte Übertretungen eine Geldstrafe vor, ohne vorher zu ermitteln, wer die Tat begangen hat (§ 49a VStG).
Zulässig ist das nur für Tatbestände, die durch Verordnung dafür freigegeben sind, und nur bis zu einer Geldstrafe von 365 Euro. Hauptanwendungsfall sind automatisch festgestellte Verkehrsdelikte, allen voran Radarmessungen. Zugestellt wird die Verfügung einer Person, von der die Behörde annehmen kann, dass sie den Täter kennt oder leicht feststellen kann, beim Kraftfahrzeug typischerweise dem Zulassungsbesitzer.
Ein Rechtsmittel dagegen gibt es nicht, aber auch keinen Zahlungszwang: Langt der Betrag nicht binnen vier Wochen ab Ausfertigung bei der Behörde ein, wird die Anonymverfügung gegenstandslos, und die Behörde muss den Täter ausforschen, üblicherweise über eine Lenkererhebung.
Wird fristgerecht gezahlt, ist die Sache endgültig erledigt und jede weitere Verfolgung unterbleibt. Die bezahlte Anonymverfügung wird in keiner Strafevidenz vermerkt und gilt nicht als Verwaltungsvorstrafe.