Oppositionsklage
Die Oppositionsklage ist die Klage des Verpflichteten im Exekutionsverfahren, mit der er geltend macht, dass der betriebene Anspruch erloschen oder gehemmt ist (§ 35 EO).
Zulässig sind nur Einwendungen, die nach Entstehung des Exekutionstitels eingetreten sind, typischerweise Zahlung, Aufrechnung, Vergleich, Verzicht, Stundung oder Verjährung. Was bereits im Titelverfahren hätte vorgebracht werden können, ist ausgeschlossen, weil die Rechtskraft des Titels sonst unterlaufen würde. Alle im Zeitpunkt der Klage möglichen Einwendungen sind bei sonstigem Ausschluss gleichzeitig zu erheben.
Zuständig ist im Regelfall das Gericht, bei dem die Exekution bewilligt wurde. Dringt der Verpflichtete durch, wird die Exekution für unzulässig erklärt und eingestellt. Bis dahin läuft sie weiter, sofern nicht auf Antrag ein Aufschub bewilligt wird.
Von der Oppositionsklage zu unterscheiden sind die Impugnationsklage, die sich gegen die Zulässigkeit der Exekutionsführung selbst richtet (§ 36 EO), und die Exszindierungsklage, mit der ein Dritter Rechte an einer gepfändeten Sache geltend macht (§ 37 EO).