Gläubiger
Gläubiger ist, wem aus einem Schuldverhältnis ein Anspruch gegen eine andere Person zusteht. Er kann vom Schuldner ein Tun, Dulden oder Unterlassen fordern.
Die Gläubigerstellung entsteht typischerweise aus Vertrag, unmittelbar aus dem Gesetz oder aus einer Schädigung. Wer eine Ware liefert, ist Gläubiger des Kaufpreises und zugleich Schuldner der Übergabe, sodass beim gegenseitigen Vertrag beide Rollen zusammentreffen. Der Gläubiger kann seine Forderung durch Abtretung (Zession) auf einen Dritten übertragen, wozu die Zustimmung des Schuldners nicht erforderlich ist (§ 1392 ABGB).
Leistet der Schuldner nicht bei Fälligkeit, stehen dem Gläubiger die Rechtsbehelfe des Verzugsrechts offen, insbesondere das Beharren auf Erfüllung samt Verzugszinsen oder, nach Setzung einer Nachfrist, der Rücktritt vom Vertrag (§ 918 ABGB). Zur Durchsetzung braucht es einen Exekutionstitel, den der Gläubiger üblicherweise durch Klage erwirkt.
Im Insolvenzverfahren richtet sich die Befriedigung nach Rangordnung: Aussonderungs- und Absonderungsberechtigte stehen vor den Insolvenzgläubigern, die ihre Forderungen anmelden und quotenmäßig befriedigt werden (IO). Auch der Gläubiger trifft Pflichten. Verweigert er grundlos die Annahme der ordnungsgemäß angebotenen Leistung, gerät er selbst in Verzug (§ 1419 ABGB).